Allgemeine Vertragsbedingungen
(Stand 20.08.23)
Bei unseren Beratungsverträgen werden grundsätzlich die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt.
1. Allgemein
1.1 Aufträge an Tourismconsulting Berater werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Dem entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers kommen nicht zur Anwendung, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Tourismconsulting verpflichtet sich zu einer zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheit, über alle vertraulichen Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offen gelegt werden müssen. Tourismconsulting darf Daten und Informationen nach Einwilligung des Auftraggebers im Rahmen des Beratungsauftrages, etwa zur Beantragung von Fördermitteln, an Dritte weiterleiten.
1.3 Tourismconsulting ist befugt, die im Rahmen des Beratungsauftrages anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Weitergabe von Daten an nicht in die Beratungsdurchführung involvierte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
2. Leistungen von Tourismconsulting
2.1 Die Tätigkeit von Tourismconsulting besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
2.2 Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von Tourismconsulting empfohlenen oder mit Tourismconsulting abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn Tourismconsulting die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet, oder temporär operative Funktionen übernimmt, oder durchführt.
2.3 Der konkrete Inhalt und Umfang der von Tourismconsulting zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird Tourismconsulting den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch Tourismconsulting auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder (konkludent) in Anspruch nimmt.
2.4 Tourismconsulting legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist Tourismconsulting zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, selbst dann nicht, wenn berechtigte Zweifel bestehen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von Tourismconsulting Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein auf die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen gründen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
2.5 Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt grundsätzlich ausgeschlossen.
2.6 Wird Tourismconsulting mit einer Geschäftsbesorgung beauftragt, ist diese abgeschlossen, wenn der Leistungserbringer, bzw. Auftragnehmer die Beauftragung angenommen hat.
2.7 Soweit nicht anders vereinbart, kann Tourismconsulting sich zur Durchführung des Beratungsauftrages sachverständiger Dritter bedienen, wobei Tourismconsulting dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt, sofern diese einer zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheit, wie unter 1.2), sowie der Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, zugestimmt haben. Der Berater darf nur ausreichend ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Dritte einsetzen und muss diese bei der Auftragsausführung fortlaufend betreuen und kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Beraterinnen/Berater von Tourismconsulting im Rahmen eines Beratungsauftrages eingesetzt werden.
2.8 Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von Tourismconsulting gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von Tourismconsulting und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Tourismconsulting einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von Tourismconsulting für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Beratungsauftrages vom Berater gefertigten Pläne, Grafiken, Berichte, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Tourismconsulting weitergegeben oder publiziert werden.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Vorstehendes eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
2.9 Die Berater von Tourismconsulting erteilen keine Förderzusagen. Die Stellung von Förderanträgen obliegt dem Auftraggeber. Übernimmt Tourismconsulting ausnahmsweise die Übermittlung von Förderanträgen, Auszahlungsanträgen, oder sonstiger damit in Zusammenhang stehender Kommunikation, wird jede Haftung ausgeschlossen. Für die Zusage und Auszahlung von Fördermitteln und Zuschüssen sind ausschließlich die jeweiligen Geber, unter Zugrundelegung ihrer Richtlinien, verantwortlich.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt Tourismconsulting alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend, fristgerecht zur Verfügung.
3.2 Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von Tourismconsulting die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist Tourismconsulting nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann Tourismconsulting dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
3.3. Der Auftraggeber stellt Tourismconsulting auf Wunsch eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen. Andernfalls gilt für Tourismconsulting die Annahme, daß die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind.
4. Vergütung
4.1 Die Leistungen von Tourismconsulting werden – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei Tourismconsulting geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
4.2 Der aktuelle Standard Stundensatz beträgt 350,-€ Euro Netto pro angefangener Zeitstunde. Der aktuelle Standard Tagessatz beträgt 1.800,-€ Euro Netto.
4.3 Tourismconsulting ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
4.4 Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von Tourismconsulting nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist Tourismconsulting berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offen stehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann Tourismconsulting nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann Tourismconsulting dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
4.5 Reisezeiten für vom Auftraggeber erwünschte Reisen und vom Auftraggeber gewünschte Anfahrten zu Betriebsstätten, oder Büros des Auftraggebers oder Dritter, werden standardmäßig mit dem halben (1/2) Standard Stundensatz i.H.v. 350,-€ Euro Netto pro angefangener Zeitstunde vergütet.
4.6 Zeit- und Vergütungsprognosen von Tourismconsulting in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von Tourismconsulting nicht beeinflusst werden können. Diese beruhen im übrigen auf Angaben des Auftraggebers.
4.7 Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, unvollständige Daten und Informationen, Verzögerungen, oder Fehleinschätzungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Standard Stundensätzen von Tourismconsulting zu vergüten, welche separat in Rechnung gestellt werden.
4.8 Liegt der tatsächlich benötigte Zeiteinsatz um mehr als 30% über dem prognostizierten Zeiteinsatz, besitzt der Auftraggeber nach Mitteilung durch Tourismconsulting binnen 7 Tagen ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu kündigen und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich und separat auf Stundensatzbasis zu bezahlen. Sofern für den Beratungsauftrag, aufgrund welcher Gegebenheiten auch immer, eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, besteht für den Auftraggeber das Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung, daß die vereinbarte Vergütung bis zum Laufzeitende, sowie etwaige bis dato geleistete Mehrstunden auf Stundensatzbasis bezahlt werden.
4.9 Die vereinbarte Vergütung steht Tourismconsulting seitens des Auftraggebers unabhängig von etwaigen Förder-, Zuschuss, oder Beihilfe Inaussichtstellungen und Zusagen zu. Auf die tatsächliche Auszahlung derselben besteht gegenüber Tourismconsulting kein Rechtsanspruch.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1 Bei der mit Tourismconsulting vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
5.2 Die Rechnungen von Tourismconsulting werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 7. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Tourismconsulting angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 7. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von Tourismconsulting angegebene Konto zu überweisen.
5.3 Es wird vereinbart, dass die Tourismconsulting während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im SEPA Firmen Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.
5.4 Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von Tourismconsulting, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
5.5 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinssatzes. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
5.6 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6. Haftung
6.1 Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
6.2 Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von durch Tourismconsulting empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Tourismconsulting die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet, oder temporär operative Funktionen übernimmt.
6.3 Tourismconsulting haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
6.4 Die Haftung von Tourismconsulting entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Tourismconsulting gerügt wurden.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäss Ziffer 2.3. dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
7.2 Sollte eine Klausel des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Klausel zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Unvollständigkeit aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Klausel, oder Vertragsauslegung zu schließen ist.
7.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bergisch Gladbach. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Bergisch Gladbach, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Bergisch Gladbach vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
7.4 Tourismconsulting weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung, wie der europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr, teilgenommen wird. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Veröffentlichung und Anwendung dieser Vertragsbedingungen verpflichtend würde, wird der Verbraucher hierüber in geeigneter Form informiert.